Sammelaktion "OneCoin"

Hinweis: Die Aktion richtet sich zunächst ausschließlich an jene Anlegerinnen und Anleger, die bei ihren Investments mit der IMS GmbH in Kontakt getreten sind und Geld auf Konten der Kreissparkasse Steinfurt, Commerzbank sowie der Deutschen Bank überwiesen haben.

 

Im Fall „OneCoin“ wurde mit einem - aus Verbraucherrechts-Gesichtspunkten per se problematischen - Strukturvertrieb eine Art „Schneeball-System“ etabliert, bei dem Anleger Einzahlungen unter anderem an die IMS GmbH tätigten. Die Angaben zu Schäden reichen von 88 Millionen bis in den Bereich von Milliarden. Allein in Deutschland vermutet man 60.000 Geschädigte - daher sind Hunderte, wenn nicht Tausende Geschädigte auch in Österreich zu befürchten. Die selbsternanne Krypto-Queen und mutmaßliche Drahtzieherin ist auf der Flucht. Nach der – laut Polizei vermutlich bewaffneten – Juristin wird international gefahndet.

Betroffene Anlegerinnen und Anleger können sich unten gratis registrieren. COBIN claims hat als gemeinnütziger Verein mit Rechtsanwalt und Vereins-Beiratsmitglied Mag. Roman Taudes, LL.M sowie der deutschen Kanzlei „Resch Rechtsanwälte“ vereinbart, dass Betroffenen rechtliche Hilfestellung insofern angeboten wird, als dass Sie an Verfahren in Deutschland teilnehmen können. Rund EUR 30 Millionen wurden sichergestellt. Ziel ist, dass Anlegerinnen und Anlegern aus diesem „Topf“ sichergestellten Geldes eine Auszahlung erhalten.

Die Anwälte streben als Lösung an, dass Anlegerinnen und Anleger, die ihre Einzahlung mittels IBAN Nachweisen können, die einbezahlte Summe vollumfänglich zurückerhalten.

Betroffene Anlegerinnen und Anleger können auf drei Arten an dieser Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche im deutschen Strafverfahren teilnehmen:

  1. „Tarif-/Rechtsschutz-Modell“: Abrechnung nach Rechtsanwaltstarif (Einzelleistung); Wenn der betroffene Anleger zum Zeitpunkt des Investments über eine bestehende Rechtsschutzversicherung verfügte, übernehmen die Rechtsanwälte die Deckungsanfrage. Bei bestehendem Versicherungsschutz, werden die tarifmäßigen Kosten direkt mit ihrer Rechtschutzversicherung verrechnet und es wäre nur ein allfälliger Selbstbehalt vom betroffenen Anleger zu bezahlen.
     
  2. „Prozessfinanzierungs-Modell“: Falls Anleger keine eigenen Mittel zur Verfolgung ihrer Rechte aufwenden können oder wollen, gibt es auch die Möglichkeit der Prozessfinanzierung. In diesem Fall besteht kein Kostenrisiko für die Betroffenen. Im Erfolgsfall (bei Auszahlung an den Betroffenen) behält sich der Finanzierer 33 % vom erzielten Betrag ein.
     
  3. „Pauschal-Modell“: Der Verein COBIN claims hat mit den kooperierenden Rechtsanwaltskanzleien vereinbart, dass Betroffene für einen vergünstigten Pauschalsatz von EUR 750,00 (zzgl. USt und Barauslagen) dem Verfahren angeschlossen werden und deren Interessen in den anstehenden Verhandlungsterminen vertreten werden. Im Erfolgsfall bekommen Anlegerinnen und Anleger in diesem Modell ihre Schadenersatzzahlung ohne Kostenabzug.

Bitte beachten Sie, dass der Verein COBIN claims die Prozessfinanzierung nicht organisiert bzw. ausverhandelt hat, sondern hier nur auf diese Möglichkeit hinweisen möchte.
 

Weiterführende Informationen zum Fall: 
o "OneCoin ++ Ein globaler Vier-Milliarden- ++ Dollar ++ Coup aufgedeckt" (resch-rechtsanwaelte.de)
"Kurier"-Bericht
o "Handelsblatt"-Bericht (kostenpflichtig)

 

Kontakt zu den beiden in der Aktion mitarbeitenden Rechtsanwaltskanzleien:

Logo Taudes

www.rechtsanwalt-taudes.at

 

Logo Resch

www.resch-rechtsanwaelte.de

 

 

HINWEIS: Bitte beachten Sie, dass der Verein COBIN claims als gemeinnützige, zivilgesellschaftliche Organisation Hilfe für Betroffene in Massenschaden-Fälle entriert, ihnen in der (Medien-)Öffentlichkeit Gehör verschafft, als aktivistische Organisation für Geschädigte in diesen Fällen „am Ball“ bleibt und Informationen per Newsletter bereitstellt. COBIN claims ist aber keine Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsauskünfte werden von Anwälten erteilt bzw über den Verein via Newsletter weitergeleitet. COBIN claims erhält keine Erfolgsbeteiligungen oä. sondern – wenn überhaupt – nur einen Ersatz von Sach- und Zeitaufwendungen. Teilnehmer müssen COBIN claims in dieser Aktion keine Organisationskosten entrichten.