Presseaussendung

COBIN claims stellt Forderungs-Katalog an Justizministerin

vor 2 Jahre 5 Monate

„Sammelklage-Richtlinie“: COBIN claims stellt Forderungs-Katalog an Justizministerin

Offener Zugang zur neuen „EU-Sammelklage“ gefordert / Gemeinnütziger Verein als „Daten-Opfer“ schlampiger Erhebungen der EU, auf Basis derer Gesetze erlassen werden

Wien (OTS) - Die gemeinnützige Plattform für kollektiven Rechtsschutz COBIN claims hat heute im Rahmen einer Online-Pressekonferenz seine Forderung bekräftigt, in den Kreis Verbandsklage-befugter Organisationen aufgenommen zu werden. An die Plattform haben sich seit der Gründung 2017 rund 10.000 Konsumentinnen und Konsumenten, Klein-Unternehmen und private Anlegerinnen und Anleger gewandt. Vor dem Hintergrund im Justizministerium tagender Arbeitsgruppen fordert der Verein einen breitgefächerten Zugang zu kollektiver Rechtsdurchsetzung für eine große Bandbreite an ideell tätigen Organisationen. Der Vorstoß des Vereins fußt auf der derzeitigen Umsetzung der „EU-Sammelklage-Richtlinie“. Diese ermöglicht in Massenfällen einen unbürokratischeren und vergünstigten Zugang zum Recht für Betroffene.

Hier muss der Verein aber gleich klarstellen: „In einer Studie der EU wird COBIN claims fälschlich als Prozessfinanzierer geführt, der 20 bis 40 % Erfolgsquote einheben würde. Wir fragen uns, warum man in der EU derart unrichtige Daten über uns verbreitet, ohne davor zumindest einmal mit uns gesprochen zu haben“, empören sich die Vereinsvorstände Oliver Jaindl und Manfred Biegler. Sie stellen zur Studie PE 662.612 klar: „Wir sind ein gemeinnütziger Verein und kein gewerblicher Prozessfinanzier und wir heben schon gar keine Erfolgsquoten ein. Vielmehr wahr ist, dass der Verein in den letzten Jahren von Betroffenen nicht einmal geringe Organisationskostenbeiträge eingehoben hat und auch die in einer Tochter-GmbH gekapselte Aktion diesel-klage.at keinerlei Erfolgs-Prämie erhält. Vielmehr wahr ist, dass die Vereins-Vorstände den Verein am Laufen gehalten haben und bloß die auflaufenden Kosten der Sammelklage-Aktion gegen VW von einem Finanzierer getragen werden, da der Verein freilich über keine hohen Budgets verfügt, um Klagen selbst vorzufinanzieren. Wir fordern daher Republik und EU auf, die Daten umgehend richtig zu stellen. Es ist ein Schlag ins Gesicht für alle ideell arbeitenden Vereine und deren Mitglieder, wenn man in der EU für ehrenamtliche Arbeit und privat geleistete finanzielle Unterstützung ,zum Dank‘ dann in offiziellen Papieren in das Eck provisionsgetriebener Portale gestellt wird“, sagen die Vorstände.

Um der Verarbeitung falscher Informationen vorzubeugen, hob COBIN claims nochmals hervor, welcher Natur der Verein ist:

  • An COBIN claims und seine Tochter „COBIN A“ haben sich seit 2017 rund 10.000 Verbraucher, (Klein-)Unternehmen und Privatanleger mit einem Gesamt-Schadenvolumen von rund 200 Millionen € gewandt.
  • In den Fällen VW-Abgasskandal, Wienwert-Pleite, Post-Parteidaten-Affäre, Wirecard, geschlossene Fonds, Franken-Fremdwährungskredite uvm. wurden mithilfe des Vereins-internen Beirates Rechtsanwält_innen anwaltliche Sammel-(Klage-)Aktionen initiiert, im Fall um Verlust-Lebensversicherungen vergünstigte Zugänge zu betriebswirtschaftlichen Gutachten eröffnet, die als Basis für Klagen (über selbst gewählte Anwält_innen) dienen (offenes System).
  • Der Verein besteht im Hintergrund aus zivilgesellschaftlichen Beiratsgremien, das wichtigste dabei ist das Beiratsgremium Rechtsanwält_innen, dem ein Dutzend aktiver oder emeritierter Anwält_innen angehören. Dieses gestaltet die Vereinsarbeit für Betroffene mit.
  • Mit dem neu geschaffenen Online-„Zivilgesellschaft-Parlament“ hat auch die Öffentlichkeit die Möglichkeit, aktiv die Vereinsarbeit mitzugestalten. Jeder kann vom bloßen Öffentlich-Machen von Ärgernissen des Alltages bis hin zu anzustoßenden Sammelklage-Aktionen Vorschläge machen. Über diese Vorschläge wird demokratisch abgestimmt. Der Vereinsvorstand hat sich verpflichtet, die Vorschläge mit den meisten Zustimmungserklärungen zu behandeln.
  • Ziel der Vorstände und Beiräte ist es, ihre berufliche Expertise und ihr Kontakt-Netzwerk dem Nutzen des Gemeinwohls zur Verfügung zu stellen.
  • Der Verein hat keine Förderungen erhalten, ist keinem Financier udgl. verpflichtet oder im Schlepptau anderer Interessengruppen, sondern vielmehr via Beirät_innen ein buntes Sammelsurium verschiedener Meinungen und beruflicher Erfahrungen mit dem Ziel eines geordneten Zugangs zu Staat und Recht für die Bevölkerung. (Konzern-)Unrecht darf sich nicht lohnen, die Bürgerinnen und Bürger müssen das Vertrauen zurückgewinnen, dass der Staat für sie als Schutzmacht da ist, der aufgrund von bürokratischen und kostenmäßigen Barrieren in der Rechtsdurchsetzung allzu oft für viele in weiter Ferne scheint.
  • Hunderte Bürgerinnen und Bürger haben bereits eine Petition unterzeichnet, dass COBIN claims in den Kreis verbandsklagebefugter Organisationen aufgenommen wird.

„Da somit hoffentlich geklärt ist, dass COBIN claims kein windiges Internet-Portal ist, sondern eine gemeinnützige, in der Zivilgesellschaft breit verankerte Organisation, wenden wir uns mit konkreten Vorschlägen zur Umsetzung der EU-Sammelklage-Richtlinie an Justizministerin Alma Zadić“, sagen Jaindl und Biegler: Zur Zulassung von Organisationen zur Verbandsklage-Legitimation fordern Vereinsvorstände nicht nur die Verbandsklage-Befugnis für COBIN claims, sondern vielmehr einen liberalen Zugang für ideell tätige Organisationen. Es geht um einen möglichst breiten Zugang zu Verbandsklage-Befugnis: Nicht nur Verbände wie COBIN claims oder andere bekannte Konsumenten- oder Datenschutz-Vereinigungen, sondern auch Autofahrerclubs, Kinder- und Umweltschutz-Organisationen, Kleinunternehmer-Verbände uvm. sollen für ihre Mitglieder oder im Schutzkreis befindliche Personen als Verbandskläger auftreten dürfen. Wichtig ist ein breiter Zugang zu Verbandsklagen für jene, die von ihrem Metier etwas verstehen. Weiters verwies COBIN claims darauf, dass die von der EU-Richtlinie aufgestellten Anforderungen an befugte Organisationen in Hinblick auf eine zivilgesellschaftlich wertvolle und unabhängige Ausrichtung des Verbandes (insbes. Artikel 4 der Richtlinie) vollends mitgetragen werden und diese allesamt von COBIN claims seit seiner Gründung bereits erfüllt werden!

Zu den Befugnissen einer Verbandsklage-befugten Organisation in der praktischen Rechtsdurchsetzung fordern die COBIN claims-Anwältinnen und Anwälte in zivilprozessualer Hinsicht verschiedene Reformen, die man anlässlich der Richtlinien-Umsetzung realisieren könnte. Diese Vorschläge wurden vom Beirat Rechtsanwält_innen (Dr. Wolfgang Haslinger, Dr. Alexander Amann, Mag. Severin Hammer, Dr. Erich Holzinger ua.) erarbeitet:

  • Extensive Umsetzung der EU-RL: Erweiterung der Möglichkeit der kollektiven Rechtsdurchsetzung von Konsument_innen auf EPU/KMU (wie auch größere Unternehmen insbes. in Kartellfällen, da überhöhte Preise durch Kartelle letztlich immer beim Verbraucher „ankommen“).
  • Digitale Abwicklungsmöglichkeiten für Betroffene; Verzicht auf Originalunterschriften udgl.
  • Keine Streitwert-Mindestgrenzen für Rechtzüge zum OGH in Massenschadensfällen
  • Schaffung eines Regelwerks, damit Verbände möglichst ohne Finanzierer Klagen führen können; sollten Prozessfinanzierungen nötig sein, ist die Deckelung („sicherer Hafen“-Bestimmungen) bestimmter Entgelte vorzusehen.
  • Vorschalten einer Schlichtungsstelle oder Mediation, um ggf. langwierige Verfahren vor Gericht zu verhindern; raschere Abfolge von Verhandlungsterminen in Sammel-Verfahren.
  • Verhinderung des „Aussitzens“ von Klagen durch Schädiger: Einführung einer niederschwelligen, nicht mit Kostenersatz verbundenen Möglichkeit der Verjährungsunterbrechung.
  • Falls es kein Strafverfahren gibt, aus dem für Sammelverfahren wertvolle Informationen gewonnen werden können: Ausbau des bereits auf Basis der Judikatur bestehenden Regimes zu Beweisnähe/Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr im Falle offensichtlich schuldhaften Handelns vergleichbar mit der Richtlinie 2014/104/EU.
  • Möglichkeit des wirksamen „Verweises“ auf andere Verfahren und dortige Urteile und Beweisergebnisse, um nicht in jedem Verfahren einen ohnehin bekannten Sachverhalt neu erörtern und „das Rad neu erfinden“ zu müssen.
  • Erleichterte „kollektive Kausalitäts-Prüfung“, um die Einvernahme jedes einzelnen Betroffenen möglichst zu vermeiden und Verfahren zu beschleunigen; gesetzliche Klarstellung eines substanzlosen Bestreitens: Wenn Schädiger bloß pauschal die Verantwortung von sich weisen, ohne dies zu begründen, soll ihnen dieser Umstand zur Last gelegt werden können.
  • Um „amerikanische Verhältnisse“ zu verhindern, soll das Kostenersatz-Regime in der jetzigen Form beibehalten werden; weiters: maximal 10 Prozent vom Anwalts-Tarif als Deckel für einen neu einzuführenden Kostenersatz für klageführende Vereine in Anlehnung an die ZVN 2007 Entwurf zur Gruppenklage (um die Unabhängigkeit von Prozessfinanzierern sicherzustellen).
  • Rechtssicherheit für Prozessfinanzierer: Vorab-Clearance bei Verfahren, um lange Erörterungen über die Person des Finanzierers zu vermeiden.
  • Der Organisationsaufwand vor dem Start der Sammelklage soll als vorprozessuale Kosten im Fall des Obsiegens ersetzt werden müssen, damit Geschädigte mehr vom erstrittenen Ersatz erhalten.
  • Umsichtige Transparenz-Vorschriften für Vereine und Finanzierer, um Prozessgegner keine strategischen Vorteile zu ermöglichen etwa durch die Zurverfügungstellung von Formularen oder eines Kataloges von best practice Beispielen.
  • DSG/DSGVO: Ermöglichung, dass Vereine auch Schadenersatz einklagen können in vollständiger Umsetzung der bereits in der DSGVO enthaltenen Öffnungsklausel.